Statuten
Statuten Fanclub ALLIGATOR-FRIENDS
Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „ALLIGATOR-FRIENDS“ besteht ein eigenständiger, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Grüsch. Unter diesem Namen dürfen keine anderen Vereine gegründet werden.
Zweck
Art. 2
Der Verein bezweckt die Unterstützung der Mannschaften des UHC Alligator Malans auf jegliche Art und Weise sowie die Förderung und Pflege der Kameradschaft im Verein.
A. Mitgliedschaft
Arten der Mitgliedschaft
Art. 3
Vereinsmitglieder sind:
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Gönner/Gönnerinnen
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Statuten unterstellt. Um die Mitgliedschaft können sich diese Personen mit dem Vereins-Beitrittsgesuch bewerben.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Fanclub „ALLIGATOR FRIENDS“ besonders verdient gemacht haben. Sie können ausschliesslich von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder – sie sind jedoch von der Pflicht der Entrichtung des Mitgliederbeitrages befreit.
Gönner/Gönnerin wird, wer CHF 100.– und mehr in einem Vereinsjahr bezahlt. Er/sie wird – wenn gewünscht – auf der Website des Vereins als Gönner/Gönnerin aufgeführt. Im Übrigen hat er/sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder.
Art. 4
Über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder resp. Annahme der Beitrittsgesuche entscheidet der Vorstand.
Art. 5
Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 6
Der Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erfolgen.
Art. 7
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Das austretende Mitglied hat für das laufende Vereinsjahr seinen Mitgliederbeitrag voll zu entrichten.
Ausschluss
Art. 8
Durch Beschluss der Vereinsversammlung können Mitglieder ausgeschlossen werden, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln.
Mitgliederbeitrag
Art. 9
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt.
Haftung und Versicherung
Art. 10
Der Verein lehnt jegliche Haftung bei den besuchten Spielen, bei Reisen oder anderen Vereinsanlässen ab. Jedes Mitglied ist für seine Versicherung verantwortlich.
Rückgriff
Art. 11
Der Verein kann für Verbindlichkeiten, die ihm aufgrund groben Verschuldens eines seiner Mitglieder auferlegt werden, auf dieses Rückgriff nehmen.
B. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Rechte der Mitglieder
Art. 12
Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Minderjährige benötigen die Zustimmung und die Übernahme der Haftung
durch eine erziehungsberechtigte oder vertretungsberechtigte Person.
Pflichten der Mitglieder
Art. 13
Die Mitglieder haben folgende Pflichten gegenüber dem Verein:
a) Beteiligung an Aktivitäten und sonstigen gesellschaftlichen Tätigkeiten des Fanclubs „ALLIGATOR FRIENDS“.
b) Einhalten der vereinsinternen Verhaltensregeln während Vereinstätigkeiten.
c) Die Mitglieder haben den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
d) Die Mitglieder haben nach Möglichkeit an der jährlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen.
C. Organe
Organe
Art. 14
Die Organe des Fanclubs „ALLIGATOR-FRIENDS“ sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisoren
Mitgliederversammlung
Art. 15
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Befugnisse der Mitgliederversammlung
Art. 16
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Befugnisse:
a) Wahl des Vorstands und der Präsidentin oder des Präsidenten und der Revisoren.
b) Genehmigung der Jahresrechnung.
c) Festlegung des Mitgliederbeitrags.
d) Änderungen der Statuten.
e) Beschluss über Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern.
f) Entscheidung über Verteilung von finanziellen Überschüssen.
g) Bestimmung über Anschaffungen und Ausgaben. Dabei dürfen die Ausgaben maximal 75 % des Vereinsvermögens betragen. Stichtag ist das Vereinsvermögen gemäss der letzten Jahresrechnung.
Einladung
Art. 17
Die Einladung und die Traktandenliste zur jährlichen Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern mindestens 30 Tage zum Voraus zugestellt werden.
Anträge
Art. 18
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung können bis 15 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Vorstand
Art. 19
Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sieben Mitgliedern.
Art. 20
Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 21
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet in sämtlichen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind, insbesondere über:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Fragen der Vereinsführung.
c) Aufnahme von Mitgliedern.
d) Planung und Durchführung von Vereinsaktivitäten.
e) Koordinationsstelle zum Vorstand des UHC Alligator Malans.
D. Wahlen und Abstimmungen
Mehrheit
Art. 22
Für Abstimmungen und Wahlen ist das einfache Mehr erforderlich.
Statutenänderung
Art. 23
Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmenden.
Verfahren
Art. 24
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten die schriftliche Abstimmung verlangt.
Stichentscheid
Art. 25
Bei Stimmengleichheit gilt das Geschäft als abgelehnt.
Auflösung
Art. 26
Für eine Auflösung des Vereins ist ein Vierfünftelmehr der Vereinsversammlung erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem UHC Alligator Malans zu.
E. Finanzen
Finanzierung
Art. 27
Die Einnahmequellen des Vereins sind:
a) Einnahmen aus Verpflegung, die vom Verein selbst organisiert wird.
b) Fanartikelverkauf.
c) Ertrag aus Veranstaltungen.
d) Mitgliederbeiträge.
e) Gönnerbeiträge.
f) Sponsorenbeiträge.
Haftung
Art. 28
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.
F. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten der Statuten
Art. 29
Diese Statuten wurden von der Gründerversammlung am 12. März 2020 angenommen und treten in Kraft.